Interner Datenschutzbeauftragter im Hotel

Ein interner Datenschutzbeauftragter im Hotel- und Gastronomiebetrieb bietet sowohl dem Unternehmen, als auch dem damit beauftragten Mitarbeiter eine Reihe von Vorteilen. Warum ein interner DSB dem Unternehmen in der Kommunikation mit dem Gast einen Vorteil bringen kann, lesen Sie hier.

Wer muss überhaupt einen Datenschutzbeaftragten stellen?

Der Gesetzgeber sieht in Deutschland drei Gründe vor, warum ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen muss:

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert aufgrund des Risikos für den Betroffenen eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Art. 35 DS-GVO.
  • Personenbezogene Daten werden geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet, oder
  • es sind 10 und mehr Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

Für die meisten Hotel- und Gastronomiebetriebe dürfte der letzte der drei Gründe zutreffen. Zu berücksichtigen ist, dass sowohl die Geschäftsführer, als auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Teilzeit voll gezählt werden. Automatisiert meint, unter Zuhilfenahme von Smartphones, Laptops oder PCs, nicht gezählt werden Mitarbeiter, die ihre Aufgaben ausschließlich in Papierform bearbeiten. Dies dürfte allerdings in den wenigsten Betrieben des Dienstleistungsgewerbes der Fall sein. Nicht gezählt werden ferner nur temporär beschäftigte Aushilfen, beispielsweise Studenten, die in den Semesterferien einige Wochen aushelfen.

Die Aufgaben des DSB

Der Datenschutzbeauftragte unterstützt und berät den Verantwortlichen bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen. Die betrifft die

  • Zusammenstellung der Pflichtdokumente,
  • Wahrnehmung der Informationspflichten gegenüber Behörden, Beschäftigten und Kunden
  • gesetzlich geregelten Meldepflichten, insbesondere auch im Hinblick auf die Artt. 33 und 34 DS-GVO,
  • Prüfung und Gestaltung von Verträgen zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO, bzw. Prüfung und Gestaltung von Verträgen für gemeinsam Verantwortliche der Datenverarbeitung nach Art. 26 DS-GVO.
  • Umsetzung technisch-organisatorischer Maßnahmen des Datenschutzes im Unternehmen.


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    Neben fundierten Rechtskenntnissen verfügt der DSB über gute Kenntnisse technisch-organisatorischer Maßnahmen des Datenschutzes und kann so zu einem höheren Sicherheitsniveau der Datenverarbeitung im Unternehmen insgesamt beitragen. Ein klarer Vorteil auch für das Unternehmen. Insofern kann die Benennung eines Datenschutzbeauftragten auch ohne gesetzliche Verpflichtung für das Unternehmen von Vorteil sein.

    Unser Schulungskonzept für interne Datenschutzbeauftragte im Hotel- und Gastronomieunternehmen ruht auf zwei Säulen: Neben den erforderlichen Grundkenntnissen in Recht, Technik und Arbeitsorganisation werden praxisnah, bezogen auf das Unternehmen bereits in der Ausbildung die erforderlichen Pflichtdokumente erstellt. Zwei Leistung werden sozusagen für einen Preis erbracht.